Hinweisgeber interne Meldestelle
Vertraulich Sicher Verschwiegen

Willkommen bei der internen Meldestelle

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Hinreichende Gründe / Wahrheit

Bitte nehmen Sie nur eine Meldung vor, wenn Sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme hatten, dass die von Ihnen gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen.

Nur dann genießen Sie den Schutz vor Repressalien gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetzes . Sie müssen dann keine negativen Auswirkungen im Berufsleben wegen Ihrer Meldung befürchten. 

Vorsätzlich falsche Angaben können darüber hinaus strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Es müssen Ihnen also tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Annahme des Verstoßes vorliegen, beispielsweise, weil Sie den Verstoß selbst wahrgenommen haben oder verlässliche Erkundigungen eingeholt haben. Reine Spekulationen sind nicht vom Hinweisgeberschutz umfasst. Bennen Sie deshalb nach Möglichkeit alle Ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel (z.B. Zeugen, Urkunden, sonstige Unterlagen, Fotodateien o.ä.).

Soweit Ihnen solche Beweismittel als elektronische Datei zur Verfügung stehen, haben Sie die Möglichkeit, diese bei Abgabe Ihrer Meldung hochzuladen.

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Wichtige Hinweise

Beachten Sie bitte vor Abgabe Ihrer Meldung die folgenden Hinweise:

  • Zögern Sie nicht, bei etwaigen Rückfragen oder Unsicherheiten den Kontakt zu uns zu suchen. Gegebenenfalls können hierdurch Unklarheiten beseitigt und spätere Rückfragen vermieden werden. Bei uns erhalten Sie Informationen und Beratung über bestehende Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien. Die Beratung umfasst aber keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
  • Die Informationen über den zu meldenden Verstoß müssen Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangt haben. Es muss sich zudem um einen Verstoß bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem Sie tätig sind oder waren, oder bei einer anderen Stelle, mit der Sie aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt stehen oder standen, handeln. Informationen über privates Fehlverhalten fallen nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz.
  • Bitte übermitteln Sie keine Informationen, die die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates oder besondere verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge betreffen, Verschlusssachen sowie solche Informationen, die dem richterlichen Beratungsgeheimnis oder der ärztlichen oder anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterfallen. Diesbezügliche Meldungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes.
  • Bitte beachten Sie auch, dass die Dokumentation Ihrer Meldung in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht wird. Nach diesem Zeitpunkt stehen Unterlagen aus dem hiesigen Verfahren nicht mehr zu Beweiszwecken zur Verfügung.

Weitere Hinweise:

  • Das Vertraulichkeitsgebot und das Verbot von Repressalien sind das Herzstück des Schutzes hinweisgebender Personen. Ziehen Sie deshalb bitte eine offene Kommunikation mit uns in Betracht. Die interne Meldestelle bearbeitet aber auch anonym eingehende Meldungen.
  • Wenn Sie Ihre Meldung anonym abgeben und keine Kontaktmöglichkeit angeben, haben wir im weiteren Verfahren keine Möglichkeit, Sie bei etwaigen Rückfragen zu kontaktieren und Sie ggf. über das Ergebnis unserer Prüfung in Kenntnis zu setzen.
  • Wenn Sie keine Kontaktmöglichkeit angeben, können Sie sich im Fall einer Offenlegung auch nicht darauf berufen, dass keine geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder Sie keine Rückmeldung über das Ergreifen solcher Folgemaßnahmen erhalten haben. Eine geschützte Offenlegung von Informationen aus diesen Gründen ist dann nicht möglich.
  • Ihre Meldung wird unter Wahrung der Vertraulichkeit bearbeitet. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen können wir allerdings gehalten sein, Ihre Identität Behörden mitzuteilen. Dies kann Verlangen der Strafverfolgungsbehörden in Strafverfahren, Anordnungen in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren, sowie gerichtliche Entscheidungen betreffen.
  • Für die Meldung von Informationen mit sehr hohem Schutzbedarf ist das elektronische Formular nicht geeignet. Das bedeutet: Wenn Sie bei Bekanntwerden der Informationen Gefahren für Leib und Leben, gravierende Beeinträchtigungen Ihrer persönlichen Unversehrtheit oder Beeinträchtigungen Ihrer persönlichen Freiheit befürchten, nutzen Sie das elektronische Formular bitte nicht. Vereinbaren Sie bitte einen persönlichen Beratungstermin mit uns.


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